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Versicherungsteuer bei Gruppenversicherungsverträgen – FG Köln erteilt BMF-Schreiben zu sog. Verkaufsaufschlägen eine Absage Mit Urteil vom 27.09.2023 (2 K 2132/21) ist das FG Köln unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat festgestellt, dass im streitgegenständlichen Fall die Verkaufsaufschläge kein Versicherungsentgelt darstellen und nicht der Versicherungsteuer unterliegen. Das für die Versicherungsteuer bundesweit zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte […]

April 2024

Versicherungsteuer bei Gruppenversicherungsverträgen – FG Köln erteilt BMF-Schreiben zu sog. Verkaufsaufschlägen eine Absage

Mit Urteil vom 27.09.2023 (2 K 2132/21) ist das FG Köln unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat festgestellt, dass im streitgegenständlichen Fall die Verkaufsaufschläge kein Versicherungsentgelt darstellen und nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

Das für die Versicherungsteuer bundesweit zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl. II 2017, 360) Versicherungsteuer auf die von der Klägerin vereinnahmten Verkaufsaufschläge festgesetzt.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das u.a. Leasing-Produkte anbietet. Kunden konnten im Rahmen des Abschlusses von Leasingverträgen gleichzeitig Versicherungsschutz für das geleaste Objekt von der Klägerin beziehen. Diese Kunden haben teilweise für die Verschaffung des Versicherungsschutzes ein höheres Entgelt gezahlt, als die Klägerin (anteilig) Versicherungsprämie schuldete, so dass Fälle sog. Verkaufsaufschläge vorlagen.

Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 07.12.2016 (II R 1/15, BStBl II 2017, 361) entschiedenen Fall, auf den sich das BZSt berufen hat, war in dem FG-Fall kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass zwischen dem Finanzdienstleistungsunternehmen als Versichersicherungsnehmerin und dem Versicherer eine Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin gegenüber ihren Kunden in Rechnung gestellten Entgelte für die Verschaffung des Versicherungsschutzes (sog. Verkaufspreise) existiert. Auf eine derartige Abstimmung komme es aber maßgeblich an. Das FG Köln erkannte deshalb einen maßgeblichen Unterschied in den jeweils streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellationen.

Lt. o.g. BMF-Schreiben ist eine derartige Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht erforderlich, um ein zusätzliches steuerpflichtiges Versicherungsentgelt in Höhe der Verkaufsaufschläge anzunehmen. Dies steht nun in direktem Widerspruch zu der rechtlichen Würdigung durch das FG Köln. In der Praxis ist es eher die Regel als Ausnahme, dass zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages keine Absprachen zur Höhe der Verkaufspreise vorliegen. Das FG Köln hat die Revision zugelassen und das BZSt hat diese erhoben (BFH, V R 3/24). Es bleibt also abzuwarten, wie der BHF entscheidet.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten abwägen, Einspruch bzw. Antrag auf Änderung gegen etwaige Steuerfestsetzungen einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren zu beantragen.

Einspruch sowie Antrag auf Änderung durch den Versicherungsnehmer gegen die Festsetzung der ihn betreffenden Versicherungsteuer beim Versicherer sind zulässig und verfahrensrechtlich regelmäßig unproblematisch umzusetzen, solange beim Versicherer keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Ihr Ansprechpartner zu dem Thema:

Daniel Troost

Birgit Voß
 

Ganteführer berät in Restitutionsfall

Düsseldorf, 26.04.2024: Die Kanzlei Ganteführer hat die Stadt Neuss in einem medienwirksamen Restitutionsfall rechtlich beraten. Gegen eine sechsstellige Entschädigungszahlung an die Erben darf das Gemälde „La Promenade. Le square des Batignolles“ im Clemens Sels Museum Neuss verbleiben.

Das Gemälde stammt von dem französischen Maler Édouard Vuillard (1868–1940). Es war eines von rund 400 Kunstwerken aus der Sammlung des von den Nazis verfolgten jüdischen Rechtsanwalts und Kunstsammlers Armand Dorville (1875-1941), die 1942 in Nizza versteigert wurden. Ohne Kenntnis des Unrechts hatte das Museum das Gemälde im Jahr 1962 unterstützt vom Land NRW von einer Pariser Galerie erworben. Ende 2021 hatte der Rat der Stadt Neuss beschlossen, das Gemälde den Erben zurückzugeben.

Im Rahmen einer fairen und gerechten Lösung im Sinne der Washingtoner Prinzipien bezüglich NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts kann das Kunstwerk nun im Clemens Sels Museum Neuss verbleiben. Mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kulturstiftung der Länder erhielten die Erben eine Entschädigung in Höhe von 300.000 Euro.

Die Entschädigungsvereinbarung berieten für die Erben die Rechtsanwältin Corinne Hershkovitch (Cabinet Corinne Hershkovitch, Paris) und für die Stadt Neuss Rechtsanwalt und Partner Dr. Jochen Kissling (Praxisgruppenleiter Vermögen|Nachfolge|Stiftungen), Rechtsanwältin Dr. Imke Aulbert (Öffentliches Recht) sowie Bernd Rühland (Steuerrecht) von der Kanzlei Ganteführer in Düsseldorf.

Die multidisziplinäre Kanzlei Ganteführer aus Düsseldorf ist bundesweit für die Beratung mit Kunstbezug bekannt. Sie hat bereits eine Vielzahl von Restitutionsfällen erfolgreich betreut und setzt sich aktiv für die Aufarbeitung von historischem Unrecht und die Förderung von Gerechtigkeit im Kunstsektor ein. Ihre Expertise und ihre multidisziplinären Fähigkeiten haben dazu beigetragen, einen positiven Schritt im Rahmen des Restitutionsprozesses zu ermöglichen und gleichzeitig die Bedeutung der Erinnerung und des Respekts für die Opfer der NS-Verfolgung zu betonen.

Berater:innen:

Dr. Jochen Kissling (Praxisgruppenleiter Vermögen|Nachfolge|Stiftungen, Partner)

Dr. Imke Aulbert (Öffentliches Recht)

Bernd Rühland

Bernd Rühland (Steuerrecht, Partner)

GANTEFÜHRER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwälte