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Von Überbrückungshilfe I bis zur Dezemberhilfe Plus Als Ende März 2020 das Portal zur Beantragung der NRW Soforthilfe freigeschaltet wurde, war noch nicht absehbar, mit welcher Vielzahl an Hilfsprogrammen die Wirtschaft in diesem Jahr konfrontiert werden würde. Ab der sog. Überbrückungshilfe I wurde vom Wirtschaftsministerium die Aufgabe der Antragsstellung für die meisten Hilfsprogramme zudem auf […]

Januar 2021

Von Überbrückungshilfe I bis zur Dezemberhilfe Plus

Als Ende März 2020 das Portal zur Beantragung der NRW Soforthilfe freigeschaltet wurde, war noch nicht absehbar, mit welcher Vielzahl an Hilfsprogrammen die Wirtschaft in diesem Jahr konfrontiert werden würde. Ab der sog. Überbrückungshilfe I wurde vom Wirtschaftsministerium die Aufgabe der Antragsstellung für die meisten Hilfsprogramme zudem auf Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften übertragen.

Schnell stellte sich heraus, dass diese Aufgabe auf Grund von unklaren bzw. stetig wechselnden Voraussetzungen schwieriger und komplexer ist, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Neben Kurzarbeitergeld, den teilweise komplexen Fragestellungen mit Blick auf die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze und der betriebswirtschaftlichen Beratung in Krisensituationen stellt diese Antragsstellung eine weitere Herausforderung für Steuerberater dar.

Um unsere Mandanten in dieser einmaligen Notsituation bestmöglich zu unterstützen und der Vielzahl der Fragestellungen Herr zu werden, haben wir in unserer Sozietät eine eigene „Taskforce“ gebildet. Diese hat die Aufgabe, die Anfragen der mandatsverantwortlichen Kollegen zum Thema zu beantworten, diese fortlaufend über Änderungen und Neuigkeiten über das kanzleiinterne „Social Intranet“ zu informieren und die Anträge federführend vorzubereiten. Diese „Taskforce“ – bestehend aus Steuerberatern und entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten unserer Sozietät – beschäftigte sich in den letzten Wochen nahezu ausschließlich mit den verschiedenen Förderprogrammen. Eine Herausforderung, die wir als größere mittelständische Kanzlei bewältigen können. Schwieriger ist dies gewiss für die Vielzahl der kleineren Kanzleien des Landes. Diese arbeiten oft ohnehin an den Grenzen ihrer Belastungen und leiden zudem häufig unter erheblichen personellen Problemen, die dem durch den engen Arbeitsmarkt verursachten Mitarbeitermangel geschuldet sind.

Soforthilfeprogramme der Länder

Hintergrund der Entscheidung, Steuerberater mit der Beantragung zu betrauen, waren die Erfahrungen der Bundesländer mit den verschiedenen Soforthilfeprogrammen. Es hatte sich nämlich schnell herausgestellt, dass die ungefilterte Antragsstellung durch (vermeintlich) von der Krise Betroffene auch Betrüger anlockt. So rechnet man allein in NRW mit einem Schaden von rund 30 Millionen Euro durch Subventionsbetrug. Zusätzlich kommen noch viele fehlerhafte Anträge hinzu, die aber erst im Jahr 2021 in Erscheinung treten werden, da Angaben fehlerhaft waren bzw. gar kein Anspruch bestand, was sich aber meist erst kürzlich herausstellte, da zu diesem Zeitpunkt erst eindeutig war, unter welchen Voraussetzungen die Hilfe überhaupt gezahlt wird.

Überbrückungshilfeprogramme

Um die entsprechenden Anträge stellen zu können, hatten die jeweiligen Steuerberater einen  Registrierungsprozess zu durchlaufen (der anfänglich noch etwas hakte beim Datenabgleich zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem Portal) und waren schließlich ab Mai 2020 in der Lage, die Anträge online einzureichen. Da eine automatisierte Prüfung der betroffenen Mandanten vorerst nicht möglich war, waren die Mandantenbestände „manuell“ zu durchforsten um zu prüfen, wer antragsberechtigt war. Weiterhin waren täglich mit größter Sorgfalt die vom jeweiligen Ministerium herausgegebenen sog. FAQ´s zu beobachten – etwa um zu erfahren, was nun berücksichtigungsfähige Fixkosten sind und welche Hürden bei  der Antragsstellung noch zu nehmen sind. Stellte man zu Anfang des Programms fest, dass aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten keine Antragsberechtigung bestand, sah dies drei Wochen später schon wieder anders aus und kleine Unternehmen waren dennoch antragsberechtigt.

Wer sich nicht täglich eingehend mit den Förderungen beschäftigen konnte, dürfte schnell den vollumfänglichen Überblick verloren haben- zu umfassend waren Voraussetzungen und Ausnahmen der ständig neue Programme mit verschiedenen Förderbedingungen und wechselnden Antragsberechtigungen.  Wir sind vor diesem Hintergrund froh, dass wir schnell den Entschluss gefasst hatten, unsere „Task Force“ zu gründen.

Zwar ist es der Situation geschuldet völlig verständlich, dass die Hilfsprogramme anfänglich noch nicht eindeutig und in allen denkbaren Details formuliert sind. Trotz aller Eilbedürftigkeit darf aber die Rechtssicherheit der von den Programmen Betroffenen nicht zu kurz kommen. Einen negativen Höhepunkt erreichte die gesamte Situation dann am 04.12.2020. Pünktlich (und wie leider bereits gewohnt) am Freitagnachmittag erschienen zum wiederholten Male die aktualisierten FAQ, diesmal zur Überbrückungshilfe II. Eingeführt wurde der Punkt 4.16, der im Ergebnis dazu führen sollte, dass ein Großteil der Anträge auf Überbrückungshilfe II gravierende Kürzungen erfahren mussten bzw. zum Wegfall der Antragsberechtigung führte. Denn entgegen der vorherigen Kommunikation wurde die Überbrückungshilfe II nunmehr an die Bedingung geknüpft, dass im entsprechenden Förderzeitraum einen Verlust erwirtschaftet werden musste. Die Höhe der Überbrückungshilfe darf demnach maximal 90% (bei kleinen Unternehmen) des Verlustes betragen. Wie also bereits bei den Soforthilfeprogrammen wurden die Fördervoraussetzungen im Nachhinein nahezu inhaltsverändernd spezifiziert. Kein guter Tag also, um die Mandantschaft über diese neue Regelung informieren zu müssen. Dies gilt umso mehr, da die genannte Regelung bis zum heutigen Tage noch immer nicht eindeutig formuliert ist und zahlreiche Zweifelsfragen mit sich bringt.

Novemberhilfe

Waren die Anzahl der Anträge auf Überbrückungshilfe I und II noch überschaubar, zog die Antragstellung ab der Novemberhilfe deutlich an. Und wurde in den Pressemeldungen vom Ministerium mit einem „einfachen, unbürokratischen“ Antrag geworben, stellt sich dieses Programm auch als wahre „Wundertüte“ heraus. So stößt man bei so gut wie jedem Antrag auf Sondersachverhalte, die nicht in den entsprechenden FAQ´s geregelt sind bzw. thematisiert werden. Steuerberater sind damit in der für sie eher ungewohnten Situation beurteilen zu müssen, wie die FAQ´s gegebenenfalls in den nächsten Monaten aktualisiert werden könnten. In Zweifelsfällen (also nach unserer Erfahrung in der überwiegenden Zahl der Fälle) ist der Antrag um eine individuelle Erläuterung zu ergänzen. Andernfalls besteht für Berater und Mandant die Gefahr, mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges konfrontiert zu werden.

Wir als Sozietät sind in der glücklichen Situation, eine entsprechende fachkundige Rechtsabteilung in der Kanzlei zu haben, die uns hier bei Zweifelsfragen unterstützt. Anders wäre es für uns deutlich schwerer möglich zu beurteilen, ob z.B. KFW-Darlehen als Beihilfe gelten und damit den Förderhöchstbetrag kürzen, welche Förderrichtlinie bei der jeweiligen Hilfe betroffen ist und ob die sog. „De-Minimis Beihilfe“ bereits in der Vergangenheit ausgereizt wurde.

Was bringen die nächsten Wochen?

Nach den letzten Anträgen auf Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe stehen nunmehr also noch die Anträge auf Novemberhilfe Plus, Dezemberhilfe, Dezemberhilfe Plus, Überbrückungshilfe III und spezielle Sonderprogramme für Künstler auf dem Programm. Und ist dies geschafft, beginnen die Schlussabrechnungen der NRW Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, etc. von neuem. Und wenn wir mal wieder Bescheide mit dem Ausweis einer Hilfe in US-Dollar erhalten, hinterfragen wir dies auch nicht mehr. Dann ist es halt mal wieder ein (IT-)Problem im Antragsprogramm.

Bleiben Sie gesund!

GANTEFÜHRER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwälte